Letzte Änderung: 29.05.2018
Güterichter bei den Gerichten für Arbeitssachen in Rheinland-Pfalz
In der Arbeitsgerichtsbarkeit des Landes Rheinland-Pfalz besteht neben der Durchführung des streitigen Verfahrens die Möglichkeit der Streitbeilegung durch die Durchführung eines Güterichterverfahrens (§§ 54 Abs. 6, 64 Abs. 7, 80 Abs. 2, 83 a Abs. 1, 87 Abs. 2 ArbGG).
Hierzu kann das Gericht die Parteien bzw. Beteiligten für eine Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Das Einverständnis aller Parteien bzw. Beteiligten ist erforderlich. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
Mediation ist ein freiwilliges Verfahren, in dem die Konfliktparteien versuchen, ihren Konflikt selbst verbindlich zu lösen. Im Vordergrund stehen dabei die jeweiligen Interessen und Bedürfnisse, die in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung womöglich nicht oder nicht vollständig zur Sprache kommen würden. Bei der Konfliktlösung werden die Parteien bzw. Beteiligten durch einen speziell ausgebildeten Güterichter unterstützt. Dieser hat in dem anhängigen Rechtsstreit keine Entscheidungsbefugnisse. Er hilft den Konfliktparteien insbesondere, indem er die Verhandlung führt und strukturiert und auf die Einhaltung eines respektvollen Umgangs der Konfliktparteien achtet. Auf diese Weise ist es möglich, auch ohne streitige Entscheidung schnell dauerhafte, zukunftsorientierte Lösungen zu finden, die von den Parteien bzw. Beteiligten akzeptiert werden.
Das Güterichterverfahren ist nicht öffentlich.
Eine Einigung kann zum Beispiel als gerichtlicher Vergleich protokolliert werden und so das gerichtliche Verfahren beenden.
Alle Parteien bzw. Beteiligten haben jederzeit das Recht, das Güterichterverfahren abzubrechen. Bleibt das Güterrichterverfahren erfolglos, wird das gerichtliche Verfahren fortgesetzt.
Für weitere Informationen zum güterichterlichen Verfahren oder zur Mediation stehen Ihnen die Güterichterinnen und Güterichter des Landesarbeitsgerichts und der Arbeitsgerichte zur Verfügung.